Textprobe: 3.4.2 Befürwortende Ansicht eines einseitigen Austritts Die von der hL vertretene Gegenmeinung, dass ein einseitiger Austritt möglich ist, soll in diesem Kapitel dargelegt und basierend auf den verschiedenen Auslegungsmethoden eingehend beleuchtet werden. Zwar sprechen Teile des...
prečítať celé
Textprobe: 3.4.2 Befürwortende Ansicht eines einseitigen Austritts Die von der hL vertretene Gegenmeinung, dass ein einseitiger Austritt möglich ist, soll in diesem Kapitel dargelegt und basierend auf den verschiedenen Auslegungsmethoden eingehend beleuchtet werden. Zwar sprechen Teile des Schrifttums die explizite Möglichkeit eines einseitigen Austritts nicht an, führen idZ jedoch weiter aus, dass der Abschluss eines Austrittsabkommens für ein Ausscheiden nicht erforderlich ist, da der Austritt auch ohne Abkommen nach Ablauf der Zweijahresfrist wirksam wird. Aus dem Umkehrschluss lässt sich daher ableiten, dass der Abschluss eines Austrittsabkommens für den Austritt nicht notwendig ist. Der austrittswillige Mitgliedstaat kann daher ohne verhandelten Austritt, und somit ohne Abkommen, einseitig austreten. Von einem weiteren Teil der Lehre wird die Möglichkeit des einseitigen Austritts direkt angesprochen. Art 50 EUV sieht vor, dass der Mitgliedstaat nach der Mitteilung an den Europäischen Rat lediglich die Zweijahresfrist abzuwarten hat, bis der Austritt rechtswirksam wird. Der Austritt liegt mithin gänzlich im Ermessen des austrittswilligen Mitgliedstaates. Dieser ist nicht auf den Konsens mit der Union angewiesen, da der Austritt einzig durch die Zweijahresfrist begrenzt wird. Daran anschließend sollen diese Ansichten anhand der verschiedenen Auslegungsmethoden untermauert werden. Da der Wortlaut den Ausgangspunkt der Interpretation darstellt, wird hiermit begonnen. Für einen einseitigen Austritt spricht, dass die Entscheidung zum Austritt im Einklang mit den innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Vorschriften erfolgt. Nach Teilen der Lehre kann allerdings aus Art 50 Abs 1 EUV noch nicht abgeleitet werden, ob ein einseitiger Austritt möglich ist oder nicht. Auch Art 50 Abs 2 EUV verschafft nicht umgehend Klarheit, da zwei verschiedene Lesarten denkbar sind. Näheren Aufschluss über den einseitigen Austritt gibt Art 50 Abs 3 EUV, welcher festlegt, dass ein Austritt auch ohne Abkommen möglich ist, da Abs 3 für diesen Fall Vorsorge trifft. Die Interpretation des Wortlauts ergibt somit, dass ein einseitiger Austritt aus der EU zulässig ist. Da der Wortlaut allerdings nicht die einzige Interpretationsmöglichkeit der juristischen Methodenlehre darstellt, folgen nun Ausführungen bzgl der historischen sowie der teleologischen Interpretation von Art 50 EUV. Im Rahmen der historischen Interpretation sollen die Konventsmaterialien aufgegriffen werden. In diesen wird angemerkt, dass ein Austrittsabkommen wohl wünschenswert ist, allerdings keine Bedingung für den Austritt darstellt, denn dies würde das Konzept des freiwilligen Austritts aushöhlen. Für einen einseitigen Austritt spricht darüber hinaus, dass im Rahmen des Konvents lediglich unwesentliche Änderungen betreffend den Entwurf der voraussetzungslos ausgestalteten Austrittsklausel vorgenommen wurden, die Vorschläge bzgl den verfahrensrechtlichen oder materiellen Voraussetzungen für einen Austritt der Mitgliedstaaten jedoch nicht darin aufgenommen wurden. Darüber hinaus sprach sich das Präsidium des Konvents gegen den zwingenden Abschluss eines Austrittsrechts aus. Die teleologische Interpretation basiert auf der eben ausgeführten historischen. Der Zweck der Austrittsklausel war es, den Staaten das alleinige Entscheidungsrecht - die Souveränität - über ihre Mitgliedschaft an der EU zukommen zu lassen. Potenzielle Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, der EU beizutreten, da sie nun die Möglichkeit haben, diese jederzeit wieder zu verlassen. Dies kann nur erreicht werden, indem man den Austritt nicht an ein verpflichtendes Abkommen knüpft, sondern einen einseitigen Austritt zulässt, denn es würde den Zweck des Art 50 EUV untergraben und den Wert der Austrittsklausel in Frage stellen, sofern der Mitgliedstaat nicht frei austreten könnte. Sowohl die Ausführungen betreffend die Interpretation des Wortlauts, der Historie und des Telos führen
Skryť popis
Recenzie