Die Haftung 'faktischer Geschäftsleiter' wirft noch immer Fragen auf. Unter rechtsvergleichender Heranziehung des englischen Rechts weitet die Arbeit diesen Typusbegriff aus und konkretisiert die Insolvenzverschleppungshaftung im Sinne einer Pflicht zur Einwirkung auf die Antragspflichtigen....
                        
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                                                                Die Haftung 'faktischer Geschäftsleiter' wirft noch immer Fragen auf. Unter rechtsvergleichender Heranziehung des englischen Rechts weitet die Arbeit diesen Typusbegriff aus und konkretisiert die Insolvenzverschleppungshaftung im Sinne einer Pflicht zur Einwirkung auf die Antragspflichtigen. Daneben wird die Kodifizierung dieses Haftungskonzepts diskutiert.
                                                            
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