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Deutsche Auswanderungsgesetzgebung:
Die Regelung der Auswanderungsangelegenheiten unterlag anfangs den Fürsten der Einzelstaaten, die alle ähnlich auf den Bevölkerungsverlust reagierten: Sie versuchten die Abwanderung ihrer Untertanen zu erschweren oder zu verhindern. Eine einheitliche...
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Textprobe:
Deutsche Auswanderungsgesetzgebung:
Die Regelung der Auswanderungsangelegenheiten unterlag anfangs den Fürsten der Einzelstaaten, die alle ähnlich auf den Bevölkerungsverlust reagierten: Sie versuchten die Abwanderung ihrer Untertanen zu erschweren oder zu verhindern. Eine einheitliche Regelung für ganz Deutschland gab es erst 1897 mit dem Reichgesetz über das Auswanderungswesen. Durch wirtschaftliche, rechtliche und militärische Verpflichtungen waren Untertanen an Land und Herrschaft, Gemeinde und landesherrliche Hoheit gebunden, daher war für sie keine freie Ortswahl oder Emigration vorgesehen, die diese Bindung gelöst hätte. Die einzigen Ausnahmen dieser Regelung bildeten der Augsburger Religionsfriede 1555 und der Osnabrücker Friede 1648, die beide eine Auswanderung aus Religionsgründen ermöglichten, jedoch voraussetzten, dass der Untertan eine Ablösung wirtschaftlicher Verpflichtungen gegenüber dem Grundherrn vornahm und auch den Wert des außer Landes gebrachten Vermögens mittels einer Nachsteuer (meist zehn Prozent des außer Landes gebrachten Werts) erstattete. In Gegenden, wo Leibeigenschaft bestand, wie etwa der Pfalz, mussten die Untertanen ihre Rechte und Abgaben durch eine Manumissionsgebühr ablösen, die je nach Herrschaft variierte. Auswanderungswillige Untertanen im 18. Jahrhundert mussten sich eine Genehmigung ihres Landesherrn holen, in der dieser bestätigte, dass keinerlei gesetzliche Verpflichtungen zur Ablösung von Schulden oder Nachsteuer mehr bestanden und er die Erlaubnis zur Emigration erteilte. Seit 1709 gab es in der Pfalz immer mehr Auswanderungsverbote, die sich explizit mit der Auswanderung nach Pennsylvania beschäftigten und vorschrieben, dass Erbschaften unerlaubt Ausgewanderter eingezogen sowie Auswanderungsagenten verfolgt werden sollten.
Auswanderungsverbote, die bei Nichteinhaltung mit Vermögenskonfiskation oder mit anderen Strafen geahndet wurden, oder Verbote der Auswanderungsanwerbung wurden in Preußen 1721, Baden 1749, Mecklenburg 1760-1766, Bayern 1764, Sachen 1723 und 1764 und in Hessen 1787 erlassen. In Württemberg herrschte seit dem Tübinger Vertrag 1514 das Recht des freien Zuzugs, das jedem Einwohner die Auswanderung gestattete. Nach den napoleonischen Kriegen und der Neuordnung Deutschlands lockerten sich auch die Auswanderungsverbote. Einige Einschränkungen, wie die abgeleistete Militärpflicht und die Entrichtung der Nachsteuer, blieben bestehen. Um die öffentliche Armenfürsorge zu entlasten, gab es im 18. Jahrhundert die Praxis, die Dorfarmen auf Gemeindekosten nach Amerika zu schicken. Das Verbot der Einreise von Umkehrern und Rückwanderern war hierbei nur eine Konsequenz der Bekämpfung des Bettelns. Trotz des Drängens der deutschen Gemeinde trat erst 1765 ein Gesetz zum Schutz der deutschen Passagiere vor Ausbeutung durch Kapitäne oder Kaufleute in Kraft. Gründe, die eine Auswanderung unmöglich gemacht hätten, gab es im Prinzip jedoch für niemand.
Kaiser Joseph II. erließ am 2. Juli 1767 ein kaiserliches Edikt, das unter anderem die Auswanderung deutscher Untertanen in fremde Länder - vor allem nach Übersee - verbot. Doch der Staat nahm eine Selektion der Auswanderungswilligen vor: Ausgenommen von diesem Auswanderungsverbot waren unliebsame oder unterstützungsbedürftige Untertanen wie Juden, Ungläubige oder Bettler - diese ließ man stillschweigend ziehen. Darüber hinaus enthielt das Edikt strenge Vorschriften, die ein Versammlungsverbot, die Gefangennahme von heimlichen Auswanderungswilligen und Werbern beinhaltete und harte Strafen ankündigte. Auch das kaiserliche Edikt vermochte die Auswanderungsbewegung nicht nennenswert zu beeinflussen. Die Landesfürsten behandelten Untertanen weiterhin wie persönliches Eigentum und versuchten, sie mittels Abmahnungen, Warnungen, der zeitweiligen Einführung höherer Abzugsgelder, Verboten des Verkaufs von Gütern und der Auswandererwerbung oder dem Verbot der Auswanderun
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